Aktuelle Änderungen in der Außerklinischen Intensivpflege: Neuer Zeitrahmen für Potenzialerhebungen
Hey, bist du neugierig, was sich in der Außerklinischen Intensivpflege getan hat? Erfahre hier alles über die verlängerte Übergangsregelung und neue Ausnahmeregelungen.

Wichtige Details zur verlängerten Übergangsregelung
Die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie sieht vor, dass vor jeder AKI-Verordnung bei einem Patienten eine sogenannte Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung oder zur Entfernung der Trachealkanüle erfolgen muss. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zwei wesentliche Änderungen beschlossen, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die bisherige Übergangsregelung, die eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung von außerklinischer Intensivpflege vorsieht, wurde bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Dies bedeutet, dass Verordnungen ohne vorherige Potenzialerhebung ausgestellt werden können, wenn keine qualifizierte Person verfügbar ist. Eine aufgeschobene Potenzialerhebung muss jedoch bis spätestens Juni 2025 nachgeholt werden. Falls eine Verordnung ohne Potenzialerhebung ausgestellt wird, muss dies auf dem Verordnungsformular 62 B begründet und dokumentiert werden.
Neue Ausnahmeregelung für Bestandsfälle in der AKI-Richtlinie
Neben der verlängerten Übergangsregelung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine neue Ausnahmeregelung für Bestandsfälle in der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie eingeführt. Diese Regelung betrifft Patienten, die bereits vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen nach der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie oder außerklinische Intensivpflege erhalten haben. Wenn bei diesen Patienten durch eine Potenzialerhebung festgestellt wurde, dass keine Besserung in Sicht ist und eine Dekanülierung oder Entwöhnung nicht möglich ist, können weitere Verordnungen auch ohne erneute Potenzialerhebung ausgestellt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Ausnahmeregelung bis zum 30. Juni 2025 befristet ist. Ab diesem Zeitpunkt gelten wieder die regulären Vorgaben der AKI-Richtlinie. Dennoch bleibt die Prüfung des Potenzials zur Entwöhnung vor jeder Verordnung unerlässlich, um die bestmögliche Versorgung der Patienten sicherzustellen.
Details zur Ausnahmeregelung für Bestandsfälle
Die neue Ausnahmeregelung gemäß § 5 der AKI-Richtlinie bezieht sich speziell auf Patienten, die bereits vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen nach Nummer 24 der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie oder außerklinische Intensivpflege in Anspruch genommen haben. Sofern bei diesen Patienten nach einer Potenzialerhebung festgestellt wurde, dass keine langfristige Verbesserung der zugrunde liegenden Funktionsstörung zu erwarten ist und weder Dekanülierung noch Entwöhnung möglich sind, können weitere Verordnungen ohne erneute Potenzialerhebung erfolgen. Diese Maßnahme ist jedoch zeitlich begrenzt und endet am 30. Juni 2025. Ab diesem Zeitpunkt müssen wieder die üblichen Vorgaben der AKI-Richtlinie beachtet werden, was die Überprüfung des Entwöhnungspotenzials vor jeder Verordnung einschließt.
Hintergrund und Befristung der Ausnahmeregelung
Die Einführung der Ausnahmeregelung für Bestandsfälle in der AKI-Richtlinie erfolgte vor dem Hintergrund, eine angemessene Versorgung von Patienten sicherzustellen, bei denen keine Aussicht auf eine nachhaltige Besserung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung nicht realisierbar ist. Die zeitliche Befristung bis zum 30. Juni 2025 dient dazu, die Regelung zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen, um weiterhin eine qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass auch während dieser Ausnahmeregelung das Potenzial zur Entwöhnung regelmäßig überprüft wird, um die bestmögliche Betreuung der Patienten sicherzustellen.
Dokumente und weitere Informationen
Neben der neuen Ausnahmeregelung stehen verschiedene Dokumente zur Verfügung, die weitere Informationen und Hilfestellungen bieten. Dazu zählen unter anderem ein Merkblatt zur Außerklinischen Intensivpflege sowie Antragsformulare, die für eine reibungslose Abwicklung notwendig sind. Darüber hinaus können auf den Webseiten des G-BA, der KBV und der Verordnungsberatung zusätzliche Informationen abgerufen werden. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehen die Kontaktdaten der Verordnungsberatung zur Verfügung, um eine individuelle Beratung zu gewährleisten. 🌟 Hey, hast du schon von den neuen Ausnahmeregelungen in der Außerklinischen Intensivpflege gehört? Wie denkst du über diese Anpassungen und ihre Auswirkungen auf die Patientenversorgung? Welche Fragen hast du dazu? Lass uns gemeinsam darüber sprechen und Meinungen austauschen! 💬✨