Neue Regelungen für langfristigen Heilmittelbedarf ab 2025
Du möchtest wissen, welche Veränderungen dich im Bereich des langfristigen Heilmittelbedarfs ab dem 1. Januar 2025 erwarten? Erfahre hier, welche neuen Sub-Codes und Regelungen eingeführt werden.

Erweiterung der Diagnoseliste: Neue Sub-Codes bei Muskeldystrophie
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf um neue Sub-Codes erweitert, insbesondere im Bereich der Muskeldystrophie. Das Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArm) hat den ICD-10-Code "G71.0 Muskeldystrophie" weiter differenziert. Dabei wurden neue Sub-Codes wie "G71.00 Muskeldystrophie, maligne [Typ Duchenne]" und "G71.08 Sonstige Muskeldystrophien" eingeführt. Diese Änderungen erfordern die Ergänzung des ICD-10-Codes "G71.0" um einen Bindestrich zu "G71.0-".
Neue Regelungen für Verordnungen im langfristigen Heilmittelbedarf
Die neuen Regelungen für Verordnungen im langfristigen Heilmittelbedarf ab 2025 bringen einige wichtige Änderungen mit sich. Unter anderem wird die Höchstmenge je Verordnung angepasst, sodass bei den neu hinzugekommenen Indikationen von der geltenden Höchstmenge im Heilmittelkatalog abgewichen werden kann. Zudem ist es nun möglich, die notwendigen Heilmittel bereits ab der ersten Verordnung für einen Zeitraum von zwölf Wochen zu verordnen. Diese Anpassungen sollen sicherstellen, dass Patienten mit langfristigem Heilbedarf eine angemessene und kontinuierliche Versorgung erhalten, die ihren individuellen Bedürfnissen besser entspricht.
Anpassungen bei der Höchstmenge und Verordnungsdauer
Eine der wesentlichen Anpassungen betrifft die Höchstmenge und Verordnungsdauer im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs. Durch die Möglichkeit, von der geltenden Höchstmenge je Verordnung abzuweichen, können Ärzte nun flexibler auf die Bedürfnisse ihrer Patienten eingehen. Die Verordnungsdauer von zwölf Wochen ab der ersten Verschreibung ermöglicht eine langfristige Planung und Sicherstellung der Versorgung. Diese Maßnahmen sollen eine bessere Patientenversorgung gewährleisten und den Heilungsprozess unterstützen.
Ausschluss von Wirtschaftlichkeitsprüfungen für langfristigen Heilmittelbedarf
Im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs entfällt die statistische Wirtschaftlichkeitsprüfung, auch bekannt als Heilmittel-Richtwertprüfung. Das bedeutet, dass die Kosten dieser Verordnungen nicht in das Verordnungsvolumen der Praxis einfließen und somit keine Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Praxis haben. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass Patienten mit langfristigem Heilbedarf uneingeschränkten Zugang zu den benötigten Heilmitteln haben, ohne dass wirtschaftliche Aspekte die Versorgung beeinträchtigen.
Anpassung der Verordnungssoftware durch die KBV
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wird zum 1. Januar 2025 die Verordnungssoftware an die neuen Regelungen im langfristigen Heilmittelbedarf anpassen. Diese Anpassungen sind entscheidend, um sicherzustellen, dass Ärzte die neuen Möglichkeiten und Vorgaben problemlos in ihrer täglichen Praxis umsetzen können. Die aktualisierte Verordnungssoftware wird den Ärzten dabei helfen, die Verordnungen im langfristigen Heilmittelbedarf korrekt und effizient durchzuführen, um eine optimale Patientenversorgung zu gewährleisten.
Kontaktmöglichkeiten für weitere Informationen
Für weitere Informationen zu den neuen Regelungen im langfristigen Heilmittelbedarf ab 2025 stehen verschiedene Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung. Die Verordnungsberatung für Heil- und Hilfsmittel der KBV ist unter der Telefonnummer 0711 7875-3669 oder per E-Mail unter verordnungsberatung@kvbawue.de erreichbar. Das Team steht von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr zur Verfügung, um Fragen zu beantworten und Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Regelungen zu bieten. 🌟 Welche der neuen Regelungen im langfristigen Heilmittelbedarf ab 2025 findest Du besonders sinnvoll und warum? Lass uns Deine Gedanken dazu wissen! 💬🔍🚀